
Gesundheitsschutz im November

Am 18. November hat der Deutsche Bundestag eine Neufassung des umstrittenen Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die mit der größten Grundrechtseinschränkung in der Geschichte der Bundesrepublik einhergeht. Während das Grundgesetz seinem Wortlaut nach nur „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nicht aber ein Recht auf bloße Gesundheit schützt, wird nunmehr dem Rechtsgut des „Gesundheitsschutzes“ oberste Priorität gegenüber nahezu allen Grund- und Freiheitsrechten, die auf äußeren Handlungen gerichtet sind, bis hin zur Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen, eingeräumt.
Verständlich ist, daß dies nicht jedem gefällt. So hatten sich etwa 10.000 Menschen in der Nähe des Reichstages versammelt, um ihr nach Art. 8 Grundgesetz geschütztes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen und ihre Ablehnung der im Bundestag anstehenden Gesetzesänderung zu bekunden. Eine Kundgebung direkt vor dem Reichstag war im Vorfeld vom Bundesinnenministerium als insoweit zuständiger Versammlungsbehörde verboten worden. Der ursprüngliche Anmelder, den Medien zufolge eine Initiative von Impfgegnern, zog daraufhin seine Anmeldung der Demonstration zurück. Dennoch kamen am Morgen des 18. November Tausende von Menschen nahe dem von der Polizei abgesperrten Reichstagsgebäude zusammen und wurden dort von der Polizei auch über Stunden hinweg als Demonstranten akzeptiert. Erst um 12:16 Uhr löste die Polizei wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot – also vorgeblich allein aus Gründen des Gesundheitsschutzes für die Teilnehmer – die ansonsten weitgehend friedliche Demonstration auf. Als die meisten Demonstranten trotzdem an Ort und Stellen blieben, drohte die Polizei die Durchsetzung der Versammlungsauflösung mit Mitteln des „unmittelbaren Zwanges“ an und fuhr vier Wasserwerfer mit jeweils 10.000 Litern Fassungsvermögen auf. Nach § 4 des Berliner Landesgesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges müssen alle polizeilichen Zwangsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes verbietet sogar Zwangsmaßnahmen, „wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.“
Nun ist ja allgemein bekannt – und die Corona-Propagandisten wissen das am besten –, daß gerade ein naßkaltes Klima der Ausbreitung des Corona-Virus besonders förderlich ist. Und selbst wenn man nicht so weit geht, ist doch allgemeinkundig, daß durchnässte Menschen bei Temperaturen um 10° C wie an diesem 18. November einem erhöhten Erkältungsrisiko unterliegen. Einem Risiko, das nach Vorstellungen des Bundeskanzleramtes bereits Quarantänemaßnahmen begründen soll.
Dessen ungeachtet ordnete der polizeiliche Einsatzleiter den Einsatz der Wasserwerfer gegen die weiterhin friedliche Menschenmenge an. „Menschenfreundlich“, wie die Berliner Polizei nun einmal ist, beschränkte man sich aber darauf, nur einen „Regenschauer zu simulieren“, anstatt die Menschen mit einem scharfen Wasserstrahl von der Straße zu spritzen. Aber auch das Durchnässen von Menschen bei spätherbstlichen Temperaturen geht mit einer Gesundheitsgefährdung dieser Menschen einher.
Da ja gerade auch die Auflösung der Demonstration mit einer ansonsten gegebenen Gesundheitsgefährdung für die Teilnehmer begründet wurde, ist angesichts der durch den Wasserwerfereinsatz bewirkten Gesundheitsgefährdung nicht mehr von einer Wahrung der erforderlichen Verhältnismäßigkeit auszugehen. Damit dürften sich der polizeiliche Einsatzleiter als Befehlsgeber und die diesen erkennbar rechtswidrigen Befehl ausführenden Polizisten in den Wasserwerfern der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) strafbar gemacht haben.
Dr. Matthias Bath
Dieser und weitere Beiträge erschienen in der TREND-Weihnachtsausgabe 2020. Sie können das Printmagazin bei Staatsreparatur, Jungfernstieg 4 B, 12207 Berlin-Lichterfelde beziehen.